Energieausweis

Der Energieausweis ist der Steckbrief für alle Wohngebäude. Doch im folgenden Artikel erläutern wir Ihnen einmal ausführlich, welche Rechte und Pflichte die Eigentümer haben, was sich aus dem Ausweis genau ablesen lässt und was es bei der Ausstellung zu beachten gilt.

Zur Bedeutung des Energieausweises

Wie bereits erwähnt, dokumentiert der Energieausweis steckbriefartig den Energiestandard eines Wohngebäudes. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt die Energieausweise vor, um den energetischen Zustand von Gebäuden bewerten zu können. Zusätzlich dazu sollen diese den Vergleich der energetischen Beschaffenheit von Gebäuden in ganz Deutschland ermöglichen.

Aber: Auch der Energieausweis erlaubt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den zu erwartenden Energieverbrauch und die dementsprechenden Energiekosten, da diese von vielen verschiedenen Faktoren abhängig sind, welche nicht im Ausweis abgebildet werden. Zusätzlich dazu gilt es zu beachten, dass es schon häufig zu Änderungen kam.

An dieser Stelle muss auch noch betont werden, dass der Energieausweis für das ganze Gebäude ausgestellt wird und nicht für einzelne Wohnungen.

Was genau lässt sich aus dem Energieausweis ablesen und wie ist dieser aufgebaut?

In der Regel besteht ein Energieausweis in Deutschland aus 5 Seiten und führt im Allgemeinen die Energiekennwerte auf.

Auf der ersten Seite finden Sie alle relevanten Angaben zum Gebäude und es wird hier erwähnt, dass 2 verschiedene Berechnungsverfahren existieren.

Wenn die Ermittlung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs erfolgt, dann sprechen wir von einem “Bedarfsausweis”. Die Kennwerte für den Energiebedarf sind anschließend auf der zweiten Seite zu finden.

Wird jedoch der gemessene Energieverbrauch ermittelt, ist die Rede von einem sogenannten “Verbrauchsausweis”. Auf Seite 3 stehen die Kennwerte für den Energieverbrauch.

Je höher die Kennwerte ausfallen, desto schlechter ist der energetische Zustand des Gebäudes.

Auf der vierten Seite des Energieausweises stehen Vorschläge für den Gebäudeigentümer, um die energetischen Eigenschaften zu verbessern. Erläuterungen zu den einzelnen Angaben sowie zu den Berechnungsverfahren finden Sie auf der letzten Seite vor.

Zusätzlich dazu muss er den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden EnEV entsprechen und mit allen relevanten Daten des Ausstellers versehen sein.

In den meisten Fällen sind die Bauaufsichtsbehörden oder die Bauordnungsämter der Kommunen oder der Kreise zuständig für die Ausstellung des Energieausweises. Dies variiert je nach Bundesland.

Verstöße gegen die Energieausweise gelten als Ordnungswidrigkeit und es drohen dort Strafen in der Höhe bis zu 15.000 Euro. Wann genau ein solcher Ausweis vorliegen muss, wird im Verlauf dieses Artikel noch geklärt.

Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass der Energieausweis lediglich den momentanen energetischen Zustand des Gebäudes abbildet. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die Verbesserungsvorschläge umzusetzen. Aber auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist es dennoch für Eigentümer eines Gebäudes mit hohem Energiebedarf empfehlenswert durch Wärmedämmung und moderne Heiztechnik die Bewertung im Energieausweis zu verbessern und die Heizkosten somit zu senken.

Was bedeuten die Eneergieeffizienzklassen?

Alle Energieausweise, die seit 2014 ausgestellt wurden, besitzen Energieeffizienzklassen. Diese reichen von A+ bis H.

Sowohl A als auch B entsprechen Neubaustandard. Je weiter hinten der Buchstabe in dem Alphabet ist, desto schlechter ist der energetische Zustand. Im Durchschnitt erhalten die Gebäude hierzulande den Buchstaben E.

Wer benötigt einen solchen Energieausweis?

Energieausweise müssen stets erstellt werden, wenn ein Gebäude neu gebaut wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude umfassend saniert wurde und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach der EnEV durchgeführt wurde.

Außerdem muss dieser Ausweis vorliegen, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft bzw. vermietet werden soll. Die besagten Kennwerte sollten bereits in der Immobilienanzeige vermerkt sein sowie bei neueren Ausweisen auch die Energieffizienzklassen. Somit erfahren die potenziellen Mieter oder Käufer schon vorab die Höhe der zu erwartenden Energiekosten.

Mieter, welche sich in einem bereits bestehenden Mietverhältnis befinden, haben keinerlei Anspruch auf die Einsicht in den Energieausweis.

Hinweis: Dem Vermieter ist es nicht gestattet die Kosten für die Erstellung eines solchen Energieausweises auf die Mieter umzulegen. Auch wenn Sie selbst der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, dieses selbst bewohnen und somit keinen Energieausweis benötigen, lohnt es sich in vielen Fällen dennoch eine Dämmung oder eine Heizungserneuerung vorzunehmen. Und sollten Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten oder kaufen wollen, lassen Sie sich in jedem Fall den Energieausweis vorlegen.

Sie haben noch weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns jederzeit. Wir beraten Sie gerne! Und schauen Sie sich doch auch einmal unserenArtikel zum Thema Grundbuch an:

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